
seit 1724 aktuell ...

am Beispiel des Baumeisters


und für alle, die das obige nicht lesen können:
"Bau-Meister.
Bau-Meister betriegen 1) Wenn sie überhaupt ein Gebäude annehmen / solches aber nicht auf die Arth und Weise, der Länge / Höhe und Breite nach, aufführen / wie sie in ihren Contracten versprochen. 2) Wenn sie an statt des dichten und guten Holtzes dünne und schwache Bäume, und an statt derer eichenen Schwellen, fichtene oder kieferne nehmen. 3) Wenn sie an Materialien vom Bau-Herrn mehr fordern und sich bezahlen lassen, als zum vorseyenden Bau nöthig ist. 4) Wenn sie mit den Handwercks-Leuten, als Maurern, Zimmerleuten / Schreinern und andern mehr so genau handeln / daß diese hernach ihre verdingte Arbeit nur obenhin machen / sie aber desto grössern Profit von dem überhaupt verdungenen Bau haben. 5) Wenn sie den Bau-Herren anfänglich die Kosten gering machen, als denn aber / da sie selbige persuadiret / und diese den Bau angefangen, nach und nach noch vieles erst ansagen, was dazu gehöret. 6) Wenn sie einen Bau anfangen / hernach aber denselben stehen lassen, und mit der prænumerirten Summa Geldes auf und davon gehen. 7) Wenn sie das vom Bau-Herrn empfangene Geld zu ihren eigenen Nutzen anwenden / und immittelst die Handwercks-Leute, so am Bau mit arbeiten, auf ihre Bezahlung lange warten lassen. 8) Wenn sie auf erfolgenden Fall / da der Bau-Herr denen Handwercks-Leuten das Geld selbst auszahlet / mit diesen dergestalt accordiren, daß sie ihnen vor die zugewiesene Arbeit an ihren eigenen Häusern eines und das andere umsonst machen müssen. 9) Wenn sie unter dem Vorwand / sie wären von diesem oder jenem Handwercks-Mann, mit deren Arbeit aufgehalten worden / auf die versprochene Zeit den Bau nicht liefern. 10) Wann sie von denen auch wohl in Ubermaß gefoderten Bau-Materialien e.g. Nägeln / Brettern, Farben / Eisen etc. etc. etwas zurück behalten und zu ihren Nutzen anwenden. 11) Wenn sie falsche Rechnung formiren und mehr an Tage-Lohn und dergleichen in Ausgabe bringen / als an dem Bau würcklich gearbeitet worden.
Mittel: 1) Abfassung einer wohl eingerichteten Bau Ordnung. 2) Vorsichtigkeit des Bau-Herrn bey seinem Bau-Contract, daß darinnen / wie alles und jedes bey dem Bau beschaffen seyn soll / auf das eigentlichste ausgedrucket / auch überall die Gewährschafft geleistet werde. 3) Fleißige Zurathziehung Bauerfahrner Personen. 4) Mit Vorauszahlung des Bau-Geldes / so viel möglich an sich zu halten."
(Quelle: https://www.zeno.org/Literatur/M/H%C3%B6nn,+Georg+Paul/Werke/Betrugs-Lexikon/Bau-Meister)
und wie gesagt: der Text stammt von 1724 ... und 1724 waren noch keine Bundeskanzler(innen) am Betrügen ... ähm! im Amte